Schönheitsreparaturen: Wünsche des Mieters haben Vorrang
Überträgt der Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht auf seinen Mieter, ist er selbst dafür verantwortlich. Der Mieter kann von ihm verlangen, die Wände in seiner Wunschfarbe zu streichen – vorausgesetzt, dem Vermieter entstehen dadurch keine Mehrkosten.
Farbwahl obliegt dem Mieter
Im vorliegenden Fall verlangte ein Mieter von seinem Vermieter, dass dieser die Wände im Zuge der anstehenden Schönheitsreparaturen weiß streicht. Der Vermieter lehnte dies jedoch ab und bot an, Wände und Decken in Gelbtönen zu streichen. Das Gericht gab dem Mieter recht: Sofern für den Vermieter keine Mehrkosten entstehen oder der Farbwahl berechtigte Vermieterinteressen entgegenstehen, muss dieser die Farbwünsche seines Mieters berücksichtigen.
Wohnung darf selbstbestimmt gestaltet werden
Auch in früheren Urteilen zeigten sich die Gerichte bei gestalterischen Fragen meist auf der Seite der Mieter. Die Wohnung ist ein verfassungsrechtlich geschützter, räumlicher abgegrenzter Bereich zur eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensgestaltung. Dies betrifft insbesondere die farbliche Gestaltung der Wohnräume und zwar auch im Rahmen durch den Mieter durchzuführender Schönheitsreparaturen, bei denen sogar eine extreme Farbwahl zulässig ist.